Frankreich Stand: 06.2022

1. Aufenthaltsrecht bis 90-Tage

2. Meldepflichten

Meldung der Arbeitnehmer bei der Arbeitsinspektion am Ort der Dienstleistungserbringung. Die Meldung der Entsendung muss verpflichtend online über das dafür eingerichtete Portal (SIPSI) an das französische Arbeitsministerium (Ministère du Travail) vorgenommen werden.

Die Meldung muss vor Beginn des Einsatzes erfolgen. Beim Einsatz von Drittstaatsangehörigen muss gegebenenfalls eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden.

Erleichterte Meldungen

Mit Gesetz (LOI n° 2018-771 du 5 septembre 2018 pour la liberté de choisir son avenir professionnel) vom 6. September 2018 wurde folgende Erleichterung eingeführt:

  • Bei Arbeitseinsätzen auf eigene Rechnung – das heißt, wenn kein Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen Dienstleistungsempfänger vorliegt, wie beispielsweise bei Messebesuchen, internen Schulungen oder Besprechungen, bei Audits und internen Testungen – müssen die Entsendeunternehmen keine Vorabmeldungen abgeben und auch keinen Vertreter benennen.
  • Dies gilt auch für reine Warenabholungen in Frankreich und reine Warenlieferungen nach Frankreich, wenn der Transport als eine Nebenleistung im Rahmen des Kaufvertrages vereinbart wurde.
  • Die A1-Bescheinigung muss in allen diesen Fällen mitgeführt werden, und der ausländische Arbeitgeber muss die Rechte der entsendeten Arbeitnehmer wahren. Eine dokumentierte Antragstellung kann ausreichen.
  • Für Zeitarbeitsfirmen treffen diese Erleichterungen nicht zu.

 

Entsendevorschriften

Die vorübergehende Entsendung ist möglich

  • zum Erbringen einer oder mehrerer Dienstleistungen im Rahmen eines Handels,- Dienstleistungs- oder Werkvertrags mit einem Kunden (zum Beispiel: Bauarbeiten an einem Industriegebäude oder einem Schiff, Forstarbeiten oder Durchführung einer musikalischen Veranstaltung mit einer Gruppe von Künstlern…) oder
  • um diese Dienstleistungen innerhalb eines Unternehmens bereitzustellen, das bereits in Frankreich ansässig ist und zu Ihrer Unternehmensgruppe gehört (Zum Beispiel: Entsendung von Führungskräften für eine Mission im Bereich HR- oder für ein Finanzgutachten) oder
  • bei einer Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen von Zeitarbeit (Zeitarbeitsunternehmen, die ihren regulären Firmensitz im Ausland haben, können ihre Arbeitnehmer in ein Kundenunternehmen in Frankreich entsenden) oder
  • zu Erledigung einer Aufgabe auf eigene Rechnung (Beispiel: Ein Unternehmen mit Firmensitz in Deutschland, das in Frankreich zum Bespiel Anpflanzungen besitzt, kann zeitweise seine Mitarbeiter zum Holzfällen nach Frankreich entsenden.)

 

SIPSI-Entsendemeldung

Vor der Entsendung: Abgabe einer Entsendemitteilung für die zu entsendenden Mitarbeiter über die Plattform SIPSI an das französische Arbeitsministerium (Ministère du Travail). Dabei ist zwischen 3 „Modellen“ zu unterscheiden:

1.     Modell 1 (häufigster Fall):

Mitteilung zur Entsendung von Mitarbeitern eines außerhalb Frankreichs ansässigen Unternehmens zur Erbringung von Dienstleistungen oder zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen seines eigenen Unternehmens in Frankreich.

2.     Modell 2:

Mitteilung zur Entsendung von Mitarbeitern nach Frankreich innerhalb desselben Unternehmens oder innerhalb derselben Unternehmensgruppe.

3.     Modell 3:

Mitteilung für die Entsendung von Beschäftigten einer außerhalb von Frankreich ansässigen Zeitarbeitsfirma beziehungsweise Zeitarbeitsunternehmens.

 

Unterlagen für die Entsendemitteilung:

  • Name, Firmenangaben und Rechtsform Ihres Unternehmens sowie Eintragung im deutschen Handelsregister
  • Personenangaben des rechtlichen Vertreters Ihres Unternehmens sowie seines Vertreters in Frankreich („Respresentant“)
  • Angaben zum Ort der Leistung und zu ihrer voraussichtlichen Dauer, Name und Staatsangehörigkeit der entsandten Arbeitnehmer und Datum ihres Einsatzes

 

Ausländer aus Nicht-EU-Staaten

Ausländer aus Nicht EU-Staaten dürfen ohne Arbeitsgenehmigung für eine kurze Einsatzdauer (weniger als 3 Monate) in Frankreich bestimmte Tätigkeiten ausüben.

Dies gilt für Tätigkeiten im Rahmen von:

  • sportlichen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
  • Kolloquien, Seminaren, Messen und Ausstellungen
  • Kino- und Filmproduktionen (Künstler oder technisches Personal)
  • Models
  • Pflegediensten während des Aufenthalts ihres Arbeitgebers in Frankreich
  • Audit und datentechnischen Analysen, Management, Finanzen, Versicherung,
  • Ingenieurdienstleistungen
  • gelegentlichen Schulungen als Gastprofessoren

Hierfür müssen die üblichen Anmeldepflichten für eine Mitarbeiterentsendung vorgenommen werden.

 

Transportgewerbe

Mit der Umsetzung des „Macron“-Gesetzes („Loi Macron“) gelten in Frankreich seit 1. Juli 2016 neue Vorschriften für deutsche Transport- und Schifffahrtsunternehmen, die Mitarbeiter (das heißt auch Fahrer) auf französischem Staatsgebiet einsetzen – egal für welche Dauer. Bisher waren Unternehmen im Transportgewerbe bei der Durchführung von Kabotage-Dienstleistungen nach Frankreich von weniger als acht Tagen von der Meldepflicht ihrer Mitarbeiter bei den französischen Behörden befreit. Jedoch kann eine bis zu sechs Monaten gültige Entsendemitteilung für die betreffenden Mitarbeiter abgeben werden. Selbstständige sind von den Regelungen ausgenommen. Weitere Informationen sind mittlerweile auch auf Deutsch verfügbar und können auf den Internetseiten des französischen Ministère de l'Environnement, de l'Energie et de la Mer entnommen werden.

Konkret gelten für deutsche Transportunternehmen bei der Mitarbeiterentsendung nach Frankreich seit 1. Juli 2016 unter anderem folgende Verpflichtungen:

  • Einhaltung des französischen Mindestlohns („SMIC“)
  • Erstellung einer Entsendebescheinigung („Attestation de détachement“)
  • Benennung eines Vertreters in Frankreich („Représentant“)

Sogenannter Werkverkehr, also der Transport der eigenen Güter bei Auslieferung in Frankreich nicht unter die Transportvorschriften, sondern die allgemeinen Entsendevorschriften fällt.

Link zu den Arbeitsinspektionen:

https://dreets.gouv.fr/

 

Entsendung von Arbeitnehmern nach Frankreich:

(Plattform SIPSI): https://www.sipsi.travail.gouv.fr/#/auth/login

 

Deutsche Ausfüllanleitung für SIPSI:

https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/4495642/4e6a1c3514ce50e4f678809bd748e9fe/ausfuellanleitung-sipsi-2019-data.pdf

 

 

Link zum Liberalisierungsgesetz:

https://www.legifrance.gouv.fr/jorf/id/JORFTEXT000037367660/

 

FRAGEN UND ANTWORTEN zu den Bestimmungen der Durchführungsmodalitäten des Rechts der Entsendung von Arbeitnehmern für fahrendes Personal der Straße und Binnenschifffahrt von Landverkehrsunternehmen

https://www.ecologie.gouv.fr/sites/default/files/FAQ%20d%C3%A9tachement%20%20%20janv%202017-2_DE.pdf

3. Ansprechpartner vor Ort

Für das entsendende Unternehmen besteht die Pflicht für den Zeitraum der Entsendung einen Ansprechpartner („Répresentant de l’Entreprise“) mit nachweislichem Wohnsitz in Frankreich per Vollmacht schriftlich zu benennen. Der „Représentant“ ist für den Kontakt u.a. mit der

Arbeitsaufsichtsbehörde („Inspection du Travail“) verantwortlich. Das Schriftstück muss den Vor- und Nachnamen, Geburtstag und -ort, E-Mail und postalische Adresse, ggf. den Firmennamen sowie die

telefonischen Kontaktdaten des Ansprechpartners enthalten. Darüber hinaus benennt es den Ort in Frankreich, wo die Dokumente, die der Arbeitgeber ggf. der Aufsichtsbehörde vorlegen muss, einsehbar sind oder die Modalitäten, wie auf diese von Frankreich aus zugegriffen werden können.

Vertreter können sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person sein. Auch der entsandte Mitarbeiter und sogar der Kunde können als Vertreter auftreten, wenn sie die geforderten Unterlagen vorlegen können. Denkbar ist auch die Auslandshandelskammer (AHK) in Frankreich als Vertreter zu bestimmen.

Frz. Mustervollmacht zur Benennung eines Repräsentanten („Designation Representant en France (Art. R 1263-2-1)“)

https://www.saarland.ihk.de/ihk-saarland/Integrale?SID=A41FD6DE720666F0925021D3BD63FF2C&MODULE=Frontend.Media&ACTION=ViewMediaObject&Media.PK=6923&Media.Object.ObjectType=full

4. Mitzuführende Unterlagen

Folgende Unterlagen sind mitzuführen oder sind bei dem zuständigen Bevollmächtigten vorzuhalten und im Fall einer Kontrolle der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen:

  • ein Exemplar der Entsendebescheinigung
  • Arbeitsvertrag des entsandten Mitarbeiters
  • Lohnnachweis des entsandten Mitarbeiters
  • Krankenversicherungsnachweis A1 (erhältlich bei der jeweiligen Krankenkasse des Mitarbeiters oder unter www.dvka.de)

    Folgende Unterlagen fordert der französische Auftraggeber vom Auftragnehmer vor Beginn der Entsendung:
  • die Empfangsbestätigung der SIPSI-Entsendeerklärung
  • Eine eidesstattliche Erklärung , aus der hervorgeht, dass sein Vertragspartner eventuell ausgesprochene Geldbußen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeiternehmern beglichen hat.
  • Gültiges Gesundheitszeugnis des Arbeitnehmers: Das Gesundheitszeugnis bezieht sich auf eine in Frankreich übliche Praxis, wonach jeder Arbeitnehmer einmal jährlich  untersucht wird. Da es eine solche Regelung in Deutschland nicht gibt ist es üblich, entweder ein amtsärztliches Zeugnis oder sonstiges Diagnosepapier aus der Vergangenheit zu nehmen (ggf. kann eine Bescheinigung über die arbeitsmedizinische Vorsorge genutzt werden) oder einen Allgemeinmediziner/Hausarzt zu bitten, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

5. Einkommenssteuer

Für die Lohnsteuer gilt Artikel13, Absatz 6 des deutsch-französischen Doppelsteuerabkommens (DBA). Der Lohn muss danach sowohl in Frankreich wie auch in Deutschland versteuert werden. Eine Rückerstattung dieser Steuer gibt es nicht. Das Finanzamt stellt jedoch eine Bescheinigung über die gezahlten Beiträge aus, so dass diese bei der deutschen Steuer angerechnet werden können. Ausnahme ist die 183-Tage Regelung. Entsendet das in Deutschland ansässige Unternehmen seine Mitarbeiter für einen Zeitraum unter 183 Tagen nach Frankreich, so müssen die entsandten Mitarbeiter nicht in Frankreich steuerlich angemeldet werden. Die 183 Tage sind grundsätzlich für jedes Steuerjahr, beziehungsweise Kalenderjahr, summierend zu betrachten. Zu beachten ist, dass die Anzahl der Aufenthaltstage und nicht die der Arbeitstage zählt. Daher werden auch Ankunfts-, Abreise und Feiertage mitgezählt.

Nur vorübergehend in Frankreich tätige Betriebe sind in der Regel nicht verpflichtet, Einkommen in Frankreich zu versteuern. Etwas anderes gilt, wenn Betriebsstätten gegründet werden. Hierunter versteht man feste Geschäftseinrichtungen, wie zum Beispiel Zweigniederlassungen oder Werkstätten. Als Betriebsstätten gelten auch Baustellen oder Montagen, die länger als 12 Monate dauern.

Sonderregelungen gelten für Grenzgänger. Hierunter versteht man Arbeitnehmer, die in einer Grenzzone wohnen und arbeiten und in der

Regel jeden Tag an ihren Wohnsitz zurückkehren. Sie werden auch dann, wenn sie länger als 183 Tage im Nachbarland arbeiten, in ihrem Wohnsitzstaat besteuert.

Zur deutsch-französischen Grenzzone gehören die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt (Artikel 13 Absatz 5 b DBA). Als Grenzgänger gelten gemäß Artikel 13 Absatz 5 c DBA auch Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements (Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle) haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.

In welchem Land Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Arbeit versteuert werden, ist im DBA geregelt. Die Regelungen sind sehr kompliziert. Grenzüberschreitend tätige Unternehmer sollten sich daher hierzu von Steuerfachleuten beraten lassen.

6. Mindestarbeitsbedingungen

Vertragliche Aspekte

Sollte der Arbeitsvertrag eine Entsendemöglichkeit nicht vorsehen, ist grundsätzlich eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Der Arbeitgeber kann ohne diese Änderung nur eine kurze Entsendung mit Dienstreisecharakter (höchstens einen Monat) anordnen.

Der Vertrag richtet sich nach dem Arbeitsort des Arbeitnehmers. Der gewöhnliche Arbeitsort liegt bei einer vorübergehenden Entsendung in Deutschland. Hinsichtlich des Arbeitsvertrages gilt also deutsches Recht. Wichtig ist jedoch, dass die im Vertrag festgehaltenen Bedingungen zu Entgelt, Urlaub und Sozialversicherungen den französischen Arbeitnehmervorschriften entsprechen müssen.

Arbeitsrechtliche Pflichten

Während des Auslandseinsatzes von Angestellten in Frankreich gelten die französischen Bestimmungen. Einige Grundregeln:

Während des Zeitraums des Auslandseinsatzes ist das in Frankreich gültige Mindesteinkommen zu bezahlen. Seit 1. Januar 2022 beträgt der Bruttomindestlohn 10,57 Euro in der Stunde. Er wird mindestens einmal im

Jahr angepasst. Für alle über die Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinausgehenden Stunden muss ein Überstundenzuschlag bezahlt werden. Je nach Tätigkeit und Tarifabschluss gibt es jedoch besondere Regelungen.

Die Dauer der wöchentlichen Arbeits- und Freizeit unterliegt französischem Recht.

Höchstarbeitszeit/Ruhezeiten

Zu beachten ist die in Frankreich geltende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden täglich (8 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und 48 Stunden wöchentlich (berechnet auf einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Wochen darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden nicht überschreiten). Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 35 Stunden.

Einzuhalten sind ferner die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten von

  • 35 Stunden am Stück wöchentlich (2 Tage für Mitarbeiter unter 18 Jahren) und
  • 11 Stunden täglich,
  • 12 Stunden für Mitarbeiter unter 18 Jahren und 14 Stunden für Mitarbeiter unter 16 Jahren.

Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich ist eine Pause von mindestens 20 Minuten zu gewähren (30 Minuten für Mitarbeiter unter 18 Jahren ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden). Soweit ein allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (siehe oben), müssen auch darin eventuell enthaltene Regelungen zur Arbeitszeit, zu Pausenzeiten und so weiter beachtet werden.

Weitere Informationen zum Thema Arbeitszeit finden Sie auf der Webseite des französischen  Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation professionnelle et du Dialogue social (Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail → Fiches pratiques du droit du travail → Durée du travail).

35-Stunden-Woche

In Frankreich gilt die 35-Stunden-Woche. Innerhalb der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeiten (siehe oben) darf auch länger als 35 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Die anfallenden Überstunden sind

aber – falls nicht ein Tarifvertrag einen geringeren Prozentsatz vorsieht – durch Aufschläge in folgender Höhe zu vergüten:

25 Prozent für die 1. – 8. Überstunde

50 Prozent für alle weiteren Überstunden

Die gesetzliche Regelung ist sehr kompliziert. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des französischen Ministère du Travail, de l'Emploi, de la Formation professionnelle et du Dialogue social (Informations pratiques: Les fiches pratiques du droit du travail → Fiches pratiques du droit du travail → Durée du travail).

Sonn- und Feiertage

Die Arbeit an Sonntagen ist in Frankreich grundsätzlich verboten. Im Elsass und im Departement Moselle gilt dies auch für die Arbeit an Feiertagen, die aufgrund lokaler Rechtsvorschriften der Sonntagsarbeit gleichgestellt und damit ebenfalls unzulässig ist. In den übrigen Gebieten Frankreichs gilt für den 1. Mai und für Personen unter 18 Jahren ein Arbeitsverbot an Feiertagen, außerdem können allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge weitergehende Verbote vorsehen. Folgende Tage sind in Frankreich – abweichend von Deutschland – gesetzlicher Feiertag:

  1. Mai Waffenstillstand 1945
  2. Juli Nationalfeiertag
  3. August Mariä Himmelfahrt
  4. November Allerheiligen
  5. November Waffenstillstand 1918

An folgenden Tagen darf in Frankreich – abweichend von Deutschland – gearbeitet werden:

  1. Januar Heilige Drei Könige

Fronleichnam

  1. Oktober Tag der Deutschen Einheit
  2. Oktober Reformationstag

Buß- und Bettag

Im Elsass und im Departement Moselle sind der Karfreitag und der 2. Weihnachtsfeiertag gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch in den übrigen Gebieten Frankreichs.

 

Sozialversicherungspflichten

Es muss ein Nachweis über die im Entsendeland gültige Sozialversicherung vorliegen. Dieser Nachweis wird über die sogenannte A1 Bescheinigung erbracht. Die A1 erhalten Arbeitnehmer bei ihrer jeweiligen Krankenversicherung auf Anforderung. Es handelt es sich dem Wesen nach dabei um einen international anerkannten Nachweis der Sozialversicherung des entsendenden Arbeitgebers.

Bezüglich Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer müssen französische Standards eingehalten werden. Dasselbe gilt für die Bestimmungen der Arbeitsmedizin.

Hinsichtlich des bezahlten Urlaubs sind den französischen Gesetzen entsprechende Regelungen anzuwenden

8. Registrierung Bau

Besonderheit im Baugewerbe und bei öffentlichen Bauvorhaben

Seit dem 22. März 2017 müssen deutsche Unternehmen im Bereich des Baugewerbes für Mitarbeiter, die vorübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte von der „Union des caisses de France Congés Intempéries BTP“ (Vereinigung zur Kompensation von schlechten Wetterbedingungen im Bausektor) vergleichbar in Deutschland mit dem Schlechtwettergeld) beantragen. Die Beantragung der Karte muss unter Vorlage der Entsendeerklärung vor der Entsendung der Arbeitnehmer gestellt werden. Das Dekret vom 22. Februar 2016 ist Teil des sogenannten Gesetzes „Macron“ vom 6. August 2016 und wird nunmehr durch einen jüngst veröffentlichten ministeriellen Beschluss umgesetzt. Die Berufsidentifikationskarte beinhaltet Informationen hinsichtlich des Arbeitnehmers und Arbeitgebers. Für die Erstellung der Karte werden Kosten pro Arbeitnehmer erhoben. Es wird biometrisches Passbild benötigt.

Meldung an Arbeitsinspektion

Das entsendende Unternehmen, das seine Angestellten nach Frankreich entsendet, ist unter anderem nach Artikel L.1262-2-1 des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) dazu verpflichtet, diese bei der Arbeitsinspektion (Inspection du travail) vor Beginn der Arbeiten in Form von Entsendeerklärungen anzumelden und für den Zeitraum der Entsendung einen Ansprechpartner (répresentant de l’entreprise) in Frankreich zu benennen, der für den Kontakt unter anderem mit der Arbeitsaufsichtsbehörde verantwortlich ist.

(Vereinigung zur Kompensation von schlechten Wetterbedingungen im Bausektor) vergleichbar in Deutschland mit dem Schlechtwettergeld.

https://www.cibtp.fr/

 

Beantragungsformular Berufsidentifkationskarte

https://gestion.cartebtp.fr/#/accueil

 

Artikel L.1262-2-1 des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch)

https://www.legifrance.gouv.fr/codes/article_lc/LEGIARTI000038156571/

 

Link zu den Arbeitsinspektionen:

https://dreets.gouv.fr/

9. Objektbezogene Pflichtversicherung Bau

Zudem wird eine sogenannte "garantie décennale" für bestimmte Unternehmen fällig, wie z.B. Architekten, bauausführende Unternehmen und Verkäufer als Hersteller eines Gebäudes. Es handelt sich hierbei um eine objektbezogene Pflichtversicherung für alle Unternehmen die im direkten Vertragsverhältnis mit dem Bauherren stehen.

Weiterführende Informationen dazu erhalten Sie bei der Vereinigung der französischen Versicherungen:

https://www.franceassureurs.fr/?parent=79&lastChecked=154

11. Leiharbeit

Gewerbliche Dienstleistungen dagegen, die ausschließlich darin bestehen, Ihre Angestellten für ein in Frankreich ansässiges Unternehmen bereitzustellen, unterliegen anderen Bedingungen und den

besonderen Regelungen für die “Zeitarbeit“. Zeitarbeit heißt, dass der Arbeitgeber (Verleiher) einem Kunden (Entleiher) einen seiner Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) „ausleiht“. Der Arbeitnehmer

steht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher. In diesem gelten die tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Der Verleiher und der Entleiher haben

einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, in welchem der Entleiher den Stundensatz festsetzt.

  • einschlägige Vorschriften nach Artikel L.1251-5 - 8 sowie L. 1251-9 und 10 des französischen Arbeitsgesetzbuches über die Fälle, in denen Zeitarbeit zulässig ist
  • den Vertrag über die Entsendung, der zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird; weiterhin den Überlassungsvertrag zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem Kundenunternehmen in Frankreich
  • Auflage zur Gestellung einer finanziellen Garantie in gleicher Höhe wie für ein Zeitarbeitsunternehmen mit Sitz in Frankreich, mit der sichergestellt werden soll, dass die Zeitarbeitnehmer für den Fall eines Ausfalls des Arbeitgebers ihre Vergütung für den Einsatz in Frankreich in voller Höhe erhalten. Für die entsandten Arbeitnehmer gelten dieselben Arbeitsbedingungen wie für die anderen Arbeitnehmer, die in den französischen Betriebsstätten beschäftigt sind:
  • Vergütung in mindestens derselben Höhe, wie sie ein Beschäftigter des Kundenunternehmens mit derselben Qualifikation erhält, der dieselbe Tätigkeit verrichtet
  • Zahlung einer Abschlussentschädigung nach Artikel L. 1251-32 und 33 des französischen Arbeitsgesetzbuches, sofern die Mitarbeiter in ihrem Herkunftsland nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, wie dies z. B. in Deutschland der Fall ist (siehe hierzu Artikel L. 1262-16 Code du travail)

Belgien Stand: 06.2022

1. Aufenthaltsrecht bis 90-Tage

Entsendete Arbeitnehmer müssen sich bei einem Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft in Belgien bei der für den Wohnsitz zuständigen Kommunalbehörde melden. Bei einem Aufenthalt in Hotels oder auf Campingplätzen entfällt dieses Erfordernis. Folgende Dokumente müssen bei der Meldung vorgelegt werden:

  • Dienstleistungsvertrag
  • Personalausweis oder Pass
  • Arbeitsvertrag
  • gegebenenfalls Beschäftigungserlaubnis des Landes, in dem der Arbeitnehmer normalerweise arbeitet
  • A1- bzw. E 101-Bescheinigung

Belgische Aufenthaltsadresse

Kommunalbehörde („gemeentehuis / maison communale“) melden („melding van aanwezigheid / déclaration de présence“).

Kontaktdaten AHK debelux Brüssel

Bolwerklaan 21 Avenue du Boulevard 1210 Brussel - Bruxelles · België – Belgique +32 (0)2 203 50 40 ahk@debelux.org · www.debelux.ahk.de

Kontakt: Herr Marco De Cesare, Telefon: +32 2 206 67 57, Email: tva@debelux.org.

2. Limosa-Meldung

Limosa (Landenoverschrijdend Informatiesysteem ten behoeve van MigratieOnderzoek bij de Sociale Administratie). Seit dem 01. April 2007 müssen ausländische Unternehmen ihre vorübergehend nach Belgien entsendenden Arbeitnehmer im Voraus melden (gesetzliche Grundlage bildet die Entsenderichtlinie 96/71/EG). Dieser so genannte Limosa-Meldenachweis ist dem Auftraggeber vorzulegen und auf der Baustelle aufzubewahren, da sonst Sanktionen drohen.

https://www.socialsecurity.be/site_de/employer/applics/meldingsplicht/beginnen.htm

Kontakt-Center Limosa
Postfach 224
1050 Brüssel

Tel.: 0032 2 788 51 57
Fax: 0032 2 788 51 58
E-Mail: limosa@eranova.fgov.be

Montags bis freitags, 07:00-20:00 Uhr

3. Limosa-Vermittlungsperson

Zusätzlich ist eine sogenannte Vermittlungsperson bei der Limosa-Meldung mit Adresse zu benennen (dies kann ein Mitarbeiter der Firma, einer der entsendeten Mitarbeiter oder ein zu benennender Dritter sein).

4. Mitführung der Ablichtung der A1-Bescheinigung

Des Weiteren muss während der gesamten Bauarbeiten auf der Baustelle eine Kopie der A1-Bescheinigung für jeden Arbeitnehmer aufbewahrt werden.

5. Einkommenssteuer

Nach Artikel 15 des DBA-Belgiens wechselt das Besteuerungsrecht insoweit nach Belgien, weil die deutschen Arbeitnehmer in diesem Staat die Arbeitstätigkeit ausüben (Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates). Ausnahme davon, wenn die Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 2 DBA-Belgien insgesamt erfüllt sind und ein entsandter Arbeitnehmer nicht mehr als 183 Tage im Jahr in Belgien tätig ist. Andernfalls sind Löhne und Gehälter in Belgien als Quellenstaat des Einkommens zu versteuern.

6. Vertragsmeldung zur Sozialversicherung

Bau- und Montageunternehmen sind dazu verpflichtet, ab einem Auftragswert von € 30.000 netto (beim Einsatz von Subunternehmern ab € 5.000,00) eine Vertragsmeldung vorzunehmen.

7. Anwesenheitsregistrierung (Checkinatwork)

Bei Bauleistungen an Immobilien über einen Gesamtbetrag von min. € 500.000,00 netto ist eine tägliche Anwesenheitsregistrierung der Arbeitnehmer erforderlich.

8. ConstruBadge

Persönliches visuelles Identifizierungsmittel für jeden Bauarbeiter.

9. Treuemarkensystem

Als Treumarken werden Zahlungen einer jährlichen Prämie an Arbeiter bezeichnet, die während eines Bezugsjahres (1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres) in einem oder mehreren Bauunternehmen in Belgien gearbeitet haben. Diese Zahlung erfolgt durch einen Fonds, organisiert von der Organisation OPOC, an welche die belgischen Arbeitgeber zunächst eine Beitragszahlung leisten müssen. Diese Regelung gilt auch für ausländische Unternehmen, sollten sie nicht über ein vergleichbares Prämiensystem verfügen. Das deutsche Unternehmen muss – unabhängig davon, ob es an ein mit dem Treuemarkensystem vergleichbares System angeschlossen ist oder nicht – in jedem Fall seine Aktivitäten beim „Office Patronal d‘Organisation et de Contrôle des régimes de sécurité d’existence (OPOC)“ melden.

Voraussetzung für eine Ausnahme ist, dass für diese Arbeiter während der Dauer ihrer Beschäftigung in Belgien in Anwendung derjenigen Systeme, an die ihr Arbeitgeber in seinem Niederlassungsland angeschlossen ist, ein mit dem Treuemarkensystem vergleichbares System gilt. Der Nachweis über das 13. Monatseinkommen kann durch eine Mitgliedsbescheinigung des Arbeitgeberverbandes, Lohnunterlagen, einen Arbeitsvertrag oder Ähnliches geführt werden.

Die SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) hat ein bilaterales Abkommen mit der belgischen Schwesterkasse abgeschlossen, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Auf ihren Internetseiten bietet die SOKA-BAU die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare direkt herunterzuladen.

10. Leiharbeit in Belgien

Leiharbeit ist in Belgien in einigen Sektoren generell verboten. Überdies ist die Leiharbeit nur zulässig

  • für den Ersatz eines fest angestellten Mitarbeiters
  • die Anforderungen einer vorübergehenden Erhöhung der Arbeit zu erfüllen
  • die Ausführung außergewöhnlicher Arbeiten zu gewährleisten

Für Leiharbeit sind zwei Verträge abzuschließen.

Die Absicht, einen Arbeitsvertrag für Leiharbeit abzuschließen, muss spätestens zu dem Zeitpunkt schriftlich niedergelegt werden, zu dem der Arbeitnehmer zum ersten Mal in den Dienst des Zeitarbeitsunternehmens tritt.

Der Arbeitsvertrag für die Leiharbeit selbst muss spätestens innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Datum, an dem der Arbeitnehmer in den Dienst des Benutzers tritt, schriftlich niedergelegt werden.

Eine Vereinbarung über Leiharbeit gilt immer als Arbeitsvertrag.

Während der Zeit der Leiharbeit hat der Leiharbeiter Anspruch auf den gleichen Lohn / Gehalt, den er gehabt hätte, wenn er vom Nutzer als festangestellter Arbeitnehmer übernommen worden wäre.

Es bedarf einer vorherigen Genehmigung. Die Bestimmungen über die Zulassungsbedingungen und -verfahren fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der verschiedenen betroffenen Regionen und Gemeinschaften (Flämische Region, Wallonische Region, Region Brüssel-Hauptstadt und Deutschsprachige Gemeinschaft).

Für Entsendungen nach Belgien gilt, dass diese nicht mit einer Arbeitnehmerüberlassung kombiniert werden könnten (sogenannte “Huckepacküberlassung”). Keine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung. Grundlage dafür ist ein nach belgischem Recht geltendes nationales Verbot der Leiharbeit nach dem Gesetz vom 24. Juli 1987 über Zeitarbeit.

Großbritannien Stand: 06.2022

1. Aufenthaltsrecht bis 90-Tage

Die britische Regierung erlaubt EU-Bürgern die Einreise nach Großbritannien als “Visitors” (Besucher) für maximal sechs Monate ohne Visum. Für längere Aufenthalte und bestimmte Tätigkeiten müssen im Vorfeld Einreisegenehmigungen beantragt werden. Informationen zur Einreise ins Vereinigte Königreich finden sich in den Leitlinien des neuen, auf Punkten basierenden, Einwanderungssystems. Ob und welches Visum für die Einreise erforderlich ist, kann auf der britischen Webseite interaktiv geprüft werden: “Check if you need a UK visa”.

Für kurze Geschäftsreisen und für vorübergehende Arbeitseinsätze hoch-qualifizierter angestellter Mitarbeiter sieht das Handelsabkommen Vereinfachungen bei den Einreisebeschränkungen vor. Dennoch müssen

deutsche Unternehmen für Inbetriebnahmen, Montage- oder Reparatureinsätze auf der Insel grundsätzlich mit bürokratischem Mehraufwand und Zusatzkosten rechnen.

Der Leitfaden Guide for EEA business travellers möchte Klarheit darüber schaffen, was Geschäftsreisende im Vereinigten Königreich mit oder ohne Visum tun können, damit diese vor ihrer Reise in das Vereinigte Königreich gegebenenfalls ein entsprechendes Visum beantragen können.

Das Papier Common queries leaflet for au pairs, business travellers, Erasmus+ students and those looking to come to the UK for an internship, liefert wichtige Informationen, für die genannten Gruppen für ihre Reise ins Vereinigte Königreich.

Zudem finden EU-Bürger ausführliche Informationen über das britische Einwanderungssystem inklusive Themen wie EU Settlement Scheme, Arbeiten und Studieren in Großbritannien auf der Webseite der britischen Regierung.

Zusätzliche aktuell geltende coronabbedingte Regeln zu Einreise, Transport, Logistik und anderem finden sich zudem auf der Webseite der AHK Großbritannien.

 

Kurze Geschäftsreisen – “Short-term business visitors”

Für einige geschäftlich begründete Aktivitäten sind kurzfristige Aufenthalte in Großbritannien als “Visitor” ohne Visum möglich. Das Handelsabkommen erlaubt die Einreise für sogenannte “Short-term business visitors” (kurze Geschäftsreisen) für die Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ohne Visum und ohne Arbeitserlaubnis. (Im Handelsabkommen geregelt unter Artikel SERVIN.4.3 sowie im Anhang SERVIN-3.)

Auf der Webseite “Permitted Activities for visitors” weist die britische Regierung erlaubte Tätigkeiten aus, die als “Visitor” ausgeführt werden dürfen. Zu den erlaubten Aktivitäten zählen unter anderem:

Teilnahme an Sitzungen und Konferenzen

Markterkundung

Teilnahme an Messen für Werbezwecke (kein Direktverkauf)

Annahme von Bestellungen, Vertragsverhandlungen über Dienstleistungen oder Waren

Einkauf von Waren oder Dienstleistungen für die Zwecke des heimischen Unternehmens

Beteiligung an geschäftlichen Transaktionen (gilt für das Management und für befasste Finanzdienstleister)

Als kurze Geschäftsreise sieht das Handelsabkommen auch die Erbringung verkaufsnaher Dienstleistungen im Rahmen von Garantie- oder Dienstleistungsverträgen vor (“after-sales” oder “after-lease services”):

Mitarbeiter eines deutschen Herstellers dürfen Anlagen, Computer-Hard- oder Software installieren, abbauen, reparieren, warten oder Schulungen durchführen, wenn der Hersteller dafür einen Kauf-, Liefer- oder Leasingvertrag mit einem britischen Unternehmen oder einer britischen Organisation abgeschlossen hat.

Bei der Einreise sollten Geschäftsreisende den Grund der Einreise durch geeignete Dokumente belegen können, beispielsweise durch Verträge, Eintrittskarten für Messen oder Terminabsprachen mit Kunden. Ein Leitfaden der britischen Regierung informiert zu den erforderlichen Unterlagen, die mitzuführen sind, um den Grund der Einreise zu dokumentieren. Die Einreise in das vereinigte Königreich ist für EU-Bürger, auch für Geschäftsreisende, nur noch mit Reisepass möglich.

Dienstleistungserbringung

Das neue Handels- und Partnerschaftsabkommen schafft kaum Erleichterung. Die Erbringung von Dienstleistungen im Vereinigten Königreich wird komplizierter. Wer ins Vereinigte Königreich einreist, um dort Dienstleistungen zu erbringen, benötigt eine vorherige Genehmigung. Dies betrifft auch Mitarbeitereinsätze für Inbetriebnahmen, Montagen oder Reparaturen von Maschinen und Anlagen.

Der Umfang des Marktzugangs hängt davon ab, in welcher Form die Dienstleistung erbracht wird. Hier wird nach vier verschiedenen Modi unterschieden:

Die Dienstleistung wird grenzüberschreitend vom Heimatstaat des Dienstleisters aus erbracht, zum Beispiel per Internet oder Telefon.

Die Dienstleistung wird im Land des Dienstleisters erbracht, beispielsweise an einem Kunden, der ins Ausland reist und dort eine Dienstleistung empfängt.

Die Dienstleistung wird über eine Niederlassung im Ausland erbracht.

Der Dienstleistungserbringer reist ins Ausland und erbringt die Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates.

Das Vereinigte Königreich behält sich das Recht vor, Maßnahmen auf Dienstleistungen einzuführen. Die Vorbehalte finden sich im Anhang Servin-2 des Abkommens auf den Seiten 807 ff.

Neben zahlreichen Einschränkungen und Vorbehalten enthält das Abkommen auch eine Positivliste. Hier sind beispielsweise Dienstleistungen aus den Bereichen, Wartung und Reparatur bestimmter Maschinen sowie Bau und verwandte Ingenieurtätigkeiten genannt. Die komplette Liste findet sich auf den Seiten 838 ff im Anhang Servin-4 des Abkommens.

Das Abkommen erlaubt die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Erbringern vertraglich geschuldeter Dienstleistungen („contractual service suppliers“ – CSS); dasselbe gilt für selbständig tätige Dienstleister („independent professionals“). Allerdings sind die Berechtigungen nur im Rahmen konkreter Regelungen für bestimmte Branchen und Aktivitäten gewährleistet. Es gibt erhebliche Einschränkungen. Und selbst wenn diese Einschränkungen nicht gelten und alle anderen Anforderungen erfüllt sind: Die Beantragung der vorherigen Genehmigung ist aufwändig.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann – frühestens drei Monate vor dem Arbeitsbeginn – ein „Temporary Worker – International Agreement (Tier 5)“ Visum beantragt werden. Voraussetzung für die Beantragung ist, dass auf der britischen Seite ein so genanntes „sponsorship certificate“, ausgestellt durch einen „licenced sponsor“ existiert. Mit diesem Zertifikat erklärt der „Sponsor“ (vom britischen Innenministerium beaufsichtigt) sich gegenüber der britischen Ausländerbehörde verantwortlich – zum Beispiel dafür, dass die ausländischen Dienstleister die notwendigen Qualifikationen für die Arbeit haben. Zu den weiteren Aufgaben des Sponsors zählt auch die

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Einwanderungsrechts. Er ist dafür verantwortlich, dass die Aktivitäten des ausländischen Dienstleisters den Vorgaben des Abkommens entsprechen und dass die Vorgaben des britischen Ausländerrechts beachtet werden.

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können sich Dienstleistungserbringer für die Dauer des Vertrages, längstens aber für bis zu zwölf Monate im Vereinigten Königreich aufhalten.

2. Entsendebescheinigung

Bestandsfälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts vor dem 1. Januar 2021)

Für Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden, gelten bis zum Ende der Entsendung (maximal 24 Monate) die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter. Dies gilt, solange sich die Person ohne Unterbrechung in der bis 31. Dezember 2020 bestehenden Situation befindet. Die Entsendung wird durch die A1-Bescheinigung nachgewiesen.

Das bedeutet zum Beispiel, dass bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich, die spätestens am 31. Dezember 2020 begonnen hat, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also bis maximal zum 30. Dezember 2022 - ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Sie sind Unionsbürger (besitzen zum Beispiel die deutsche Staatsangehörigkeit) und wurden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 1. Dezember 2020 bis 15. März 2021 in das Vereinigte Königreich entsandt.

Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für Sie die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Anträge beziehungsweise Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie und Ihr Arbeitgeber, der für die Beantragung zuständig ist, hier. Dies gilt auch, wenn die Entsendung (ohne Unterbrechung) verlängert wird.

 

Neufälle (Beginn des grenzüberschreitenden Sachverhalts ab dem 1. Januar 2021)

Liegt kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor, der ohne Unterbrechung über den 31. Dezember 2020 hinausgeht, sind nicht die Übergangsregelungen des Austrittsabkommens anwendbar, sondern jene des zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Handels- und Kooperationsabkommens.

Im Rahmen dieses Abkommens gelten für Personen, die ab dem 1. Januar 2021 ins Vereinigte Königreich oder nach Deutschland entsandt wurden die bisherigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit weiter, wenn

sie von einem Arbeitgeber entsandt werden, der eine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Entsendestaat ausübt, und

der Einsatz voraussichtlich 24 Monate nicht überschreitet, und

keine zuvor entsandte Person abgelöst wird.

Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Person auch ab dem 1. Januar 2021 weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, wenn sie in das Vereinigte Königreich entsandt wird, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel: Vor dem 1. Januar 2021 waren Sie in keiner grenzüberschreitenden Situation zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Mitgliedstaat. Sie werden von Ihrem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber vom 1. Februar 2021 bis 15. März 2021 in das Vereinigte Königreich entsandt.

Ergebnis: Für die Dauer der Entsendung gelten für Sie die vom Abkommen erfassten deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.

Zum Nachweis einer Entsendung im Rahmen dieses Abkommens wird während eines Übergangszeitraums zunächst weithin eine A1-Bescheinigung ausgestellt. Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 (§ 106 SGB IV) ist weiterhin anwendbar.

3. Einkommenssteuer

Das deutsch-britische Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 2010 ist Teil der ‎deutschen und der britischen Rechtsordnung. Es gilt ungeachtet der Mitgliedschaft ‎Großbritanniens in der EU. Somit stellt das deutsch-britische ‎DBA auch nach dem Brexit sicher, dass eine doppelte ‎Besteuerung von Einkünften durch beide Staaten vermieden und eine ‎Verwaltungszusammenarbeit in Steuersachen weiterhin ermöglicht wird.

4. Meldung Bau

Construction Skills Certification Scheme (CSCS)

Viele britische Auftraggeber von Bauhandwerkern verlangen vor der Auftragsvergabe die Vorlage einer CSCS-Karte. Der Besitz der CSCS-Karte ist bisher noch nicht gesetzlich verpflichtend, jedoch von Vorteil, wenn man bei der Auftragsvergabe keine Schwierigkeiten haben möchte. Das Construction Skills Certification Scheme (CSCS) ist eine weitverbreitete Zertifizierung in der Baubranche, mit der Arbeiter bestimmte professionelle Fähigkeiten und Erfahrungen nachweisen können. Außerdem können sie damit belegen, dass sie in Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen geschult und getestet wurden.

Für die Erteilung einer CSCS-Karte ist das Bestehen des „CITIB Health & Safety Tests“ erforderlich. Dieser kann für unterschiedliche Anforderungsniveaus abgelegt werden. Der Test und die Vorbereitungsmaterialien in Form einer DVD sind mit deutschen Begleitkommentaren (="voice-over") erhältlich. Für die Registrierung der CSCS-Karte wird außerdem eine britische Sozialversicherungsnummer

(National Insurance Number) verlangt. Diese kann bei der zuständigen britischen Steuerbehörde (HM Revenue & Customs) beantragt werden.

 

Unterauftragsvergabe

Im Falle von Zahlungen durch Auftraggeber oder Generalunternehmer ("contractors") an Unterauftragnehmer ("subcontractors") hat eine Registrierung gemäß dem Construction Industry Scheme (CIS) zu erfolgen. Dieses Verfahren entspricht einem der deutschen Bauabzugssteuer ähnlichen Steuerabzug zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen. Die Registrierung beim CIS vermeidet, dass Zahlungen an nicht registrierte Auftragnehmer vorgenommen werden. Weitere Informationen über das Construction Industry Scheme (CIS) sowie die für "contractors" und "subcontractors" notwendige Vorgehensweise finden Sie auf der Webseite des HM Revenue & Customs.

Gastinstallationen (Gas Safe Register)

Für Gasinstallateure wurde ein spezielles Verzeichnis eingeführt, in welches sich alle Gasinstallateure einzutragen haben, um eine Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausüben zu dürfen. Das Gas Safe Register vergibt an registrierte Personen Ausweise, die den Namen, die Registrierungsnummer und die Arten von Gasarbeiten enthalten, die diese Person ausführen darf. Weitere Informationen können Sie auf der Webseite des Gas Safe Register entnehmen.

Competent Person Schemes

Für bestimmte Bauarbeiten im Vereinigten Königreich muss eine Bauanzeige und gegebenenfalls sogar vollständige Baupläne bei den zuständigen lokalen Behörden eingereicht werden. Unternehmer, die sich bei einem britischen Self Certification Scheme haben überprüfen und als „competent person“ registrieren lassen, sind von diesen Verpflichtungen jedoch befreit. Der Internetauftritt der britischen Regierung enthält weitere Informationen sowie eine Übersicht über die bestehenden Einrichtungen, die „competent persons“ registrieren.

Construction (Design and Management) Regulations

Bei Tätigkeiten im Baugewerbe müssen die Construction (Design and Management) Regulations (CDM Regulations) beachtet werden, die eine Erweiterung der üblichen Arbeitsschutzregelungen darstellen. Diese Regelungen gelten für Kunden, Bauherren, Designer, Bauunternehmer und auch für Arbeiter. Bei Bauvorhaben, die über 30 Tage beziehungsweise 500 Manntage andauern, muss zum Beispiel ein „CDM coordinator“ bestellt werden, der alle Parteien über die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte informiert und sie diesbezüglich koordiniert. Dieser Koordinator ist Bindeglied zwischen dem Bauvorhaben und der Arbeitsschutzbehörde. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Health & Safety Executive.

Safety Pass

Großbaustellen (“Passport-controlled work environment”) dürfen von Arbeitern ohne einen sogenannten „safety pass“ oftmals nicht betreten werden. Haben Arbeiter einen Kurs über Sicherheit am Arbeitsplatz absolviert, wird ihnen ein Safety Pass ausgestellt. Nähere Informationen zur Möglichkeit der Kursabsolvierung stehen auf der Webseite der Safety Pass Alliance (SPA) zur Verfügung.

Construction Industry Scheme (CIS) (Unterauftragsvergabe)

https://www.gov.uk/what-is-the-construction-industry-scheme

 

Gastinstallationen (Gas Safe Register)

https://www.gassaferegister.co.uk/

Luxemburg Stand: 06.2022

1. Aufenthalt

1.1 Arbeiten in Luxemburg

Deutsche Arbeitnehmer, ebenso wie Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien), Staaten des Europäischen Freihandelsabkommens oder der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis. Für Mitarbeiter mit anderen Staatsangehörigkeiten als die zuvor benannten die nach Luxemburg entsendet werden, sind beim luxemburgischen Arbeitsamt zu melden, um eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Über die Erteilung einer Erlaubnis entscheidet das Arbeitsamt im Einzelfall und nur bei Vorliegen eines Arbeitsplatzes.

 

1.2 Tätigkeit als Unternehmen (Dienstleistungserbringung)

Um als Unternehmen oder als Einzelunternehmer regelmäßig Tätigkeiten in Luxemburg durchführen zu können, benötigen Sie eine Niederlassungserlaubnis (autorisation d’établissement). Für weitere Informationen zur Vorgehensweise sollte das Unternehmen sich direkt an das Mittelstandsministerium (Ministère des Classes moyennes et du Tourisme) wenden.

 

1.3 Vorübergehende Tätigkeit

Im Falle der Durchführung vorübergehender Tätigkeiten in Luxemburg ist die Beantragung eines Zertifikates beim Mittelstandsministerium (Ministère des Classes moyennes et du Tourisme) erforderlich.

 

Mit diesem Antrag müssen die nachfolgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Aktuelle Übereinstimmungsbescheinigung (EG-Bescheinigung)
  • Zum Nachweis der Verwaltungskosten entweder eine Stempelmarke der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (AED im Wert von 24,00 € oder eine Überweisungsbestätigung über diesen Betrag an IBAN: BCEELULL LU76 0019 5955 4404 7000, mit dem Verwendungszweck: certificat préalable und Name, Vorname (sofern es sich um ein Einzelunternehmen handelt) oder Firmierung und die vollständige Anschrift.

 

1.3.1 Übereinstimmungsbescheinigung

Nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG können die Mitgliedstaaten eine Bescheinigung fordern, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Für Mitglieder der Industrie- und Handelskammer Koblenz erstellen wir die Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung und brauchen von Ihnen folgende Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate. Sie erhalten den Auszug beim Gewerbeamt Ihres Bezirks

 

Die EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische bzw. berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben bzw. ausgeübt haben. Der Nachweis kann nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für Dienstleistungserbringung oder Unternehmensgründung verlangt werden, wenn der Beruf im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

 

1.4 Gültigkeitsdauer und Vorabkontrolle

Der Antrag an die Generaldirektion für Mittelstand muss jährlich erneuert werden. Dies kann formlos geschehen. Dafür ist die EU-Bescheinigung nicht mehr erforderlich.  Dafür ist bei den Verlängerungen ein Handelsregisterauszug vorzulegen, der nicht älter als 6 Monate ist, oder eine formlose Bescheinigung über die ordnungsgemäße Niederlassung des Entsendeunternehmens im Herkunftsland.

 

Unternehmen, die nicht sicher sind, ob für ihr Gewerk eine Vorabmeldung nötig ist, können dies im Vorfeld der Meldung direkt mit dem Wirtschaftsministerium per E-Mail klären certificat@eco.etat.lu.

 

Alle wichtigen Informationen findet man auch auf der Seite des Mittelstandsministeriums: https://guichet.public.lu/de/entreprises/marche-international/intra-ue/prestation-luxembourg/prestation-occasionnelle-temporaire-notification.html

 

1.5 Entsendung von Mitarbeitern

Die entsandten Arbeitnehmer müssen bei der Inspéction du travail et des Mines (ITM - Gewerbeaufsichtsamt)  gemeldet werden.

Meldepflichtige Aktivitäten sind alle Arbeitseinsätze zur Erbringung einer Dienstleistung in Luxemburg, inklusive

  • Kundenbesuche und Geschäftsgespräche
  • Anlieferung von Ware durch Transportunternehmen oder Lieferanten/Hersteller
  • Messeauftritte
  • kurzfristige Notfalleinsätze (hier ist aber eine zeitnahe Nachmeldung möglich)

 

Die entsendeten Mitarbeiter sind über das Meldeportal Badge Social zu melden.

Sobald das entsendende Unternehmen beim Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt über die eigens hierfür eingerichtete elektronische Plattform (https://edetach.itm.lu/edetach/) eine Anzeige vorgenommen hat, um in Luxemburg eine Dienstleistung zu erbringen, muss das entsendende Unternehmen einen sozialen Ausweis für jeden seiner entsandten Arbeitnehmer ausdrucken, welche diesen im Falle einer Kontrolle seitens des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzeigen müssen.

 

Nach der Registrierung auf der Meldeplattform wird dem entsendenden Unternehmen ein Passwort und ein Zugangscode zugeteilt. Die Meldung kann dann online erfolgen. Die Entsendemitteilung enthält Angaben zum entsendenden Unternehmen, zu den entsandten Mitarbeiter*innen und zu den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen. Die Meldung muss spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes für jede*n entsandte*n Arbeitnehmer*in erfolgen. Der soziale Identitätsausweis (badge social) enthält die Personalien des Arbeitnehmers sowie einen Barcode, anhand dessen die Gewerbeaufsicht an die bei der Meldung der Entsendung angegebenen Daten gelangen kann.

 

Anhand des sozialen Ausweises kann die Einhaltung der Bestimmungen in Sachen Entsendung von Arbeitnehmern leichter überprüft werden.

Rechtsgrundlage dafür ist Artikel L.141-1 bis L.144-10 des Arbeitsgesetzbuchs.

2. Hinterlegungsstelle für bestimmte Unterlagen

Vor Beginn der Arbeiten muss das Unternehmen eine natürliche oder juristische Person benennen, die sich in Luxemburg befindet und als Bezugsperson für die Kommunikation mit dem Gewerbeaufsichtsamt (ITM) und den anderen für die Entsendung zuständigen Luxemburger Behörden fungiert.

 

Die sogenannte natürliche Aufbewahrungsperson (NAP) gilt als Hinterlegungsstelle für bestimmte Unterlagen, die das in Luxemburg tätige Unternehmen im Falle einer eventuellen Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt (ITM) vorlegen muss.

 

Die natürliche Aufbewahrungsperson (NAP)  für die Kontrolldokumente kann eine natürliche Person oder juristische Person mit Niederlassung in Luxemburg und auch ein*e entsandte*r Arbeitnehmer*in am Dienstleistungsort selbst sein.

 

Folgende Unterlagen müssen bei der natürlichen Aufbewahrungsperson (NAP) hinterlegt sein:

  • Kopien der Personalausweise der auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter*innen,
  • eventuell eine Arbeitsfähigkeitsbescheinigung durch eine*n branchenzuständigen Arbeitsmediziner*in,
  • Formular A1-BEscheinigung des jeweiligen Mitarbeiters (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Kopie der Bescheinigung des Wirtschaftsministeriums
  • Nachweis des Besitzes einer Luxemburgischen MwSt- Nr.
  • EU-Bescheinigung
  • Aufenthaltsgenehmigung für nicht EU-Staatsbürger*innen,
  • Kopien der Arbeitsverträge/ggf. der Zeitarbeitsverträge

3. Mitführen der A1-Bescheinigung

Die Entsendebescheinigung ist mitzuführen

4. Arbeitsrecht in Luxemburg und seine Anwendung auf entsandte Arbeitnehmer

Ein ausländisches Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss die gemeinrechtlichen Bestimmungen in Sachen Arbeitsrecht einhalten, mit Ausnahme der Bestimmungen bezüglich des Arbeitsvertrags, der Teilzeit, des befristeten Vertrags und der Unternehmenstarifverträge.

5.1 Diese Bestimmungen betreffen insbesondere:

  • den sozialen Mindestlohn;
  • die Arbeitszeitdauer, die Arbeitspausen und die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten;
  • den bezahlten Urlaub und gegebenenfalls den Kollektivurlaub;
  • die gesetzlichen Feiertage;
  • die Vorschriften in Sachen Zeitarbeit und Arbeitnehmerüberlassung;
  • die Vorschriften in Sachen Teilzeit und Befristung;
  • die Schutzmaßnahmen in Bezug auf jugendliche Arbeitnehmer, schwangere Frauen und Wöchnerinnen;
  • die Antidiskriminierung;
  • die Schwarzarbeit oder die illegale Beschäftigung, einschließlich der Bestimmungen über die Arbeitserlaubnis für Arbeitnehmer, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen;
  • die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz im Allgemeinen und insbesondere die Mindestvorschriften in Sachen Sicherheit und Gesundheit;
  • die für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge.

5.2 Erstmontage

Die luxemburgischen Mindestbedingungen in Sachen sozialer Mindestlohn und Urlaub müssen befolgt werden, es sei denn die Entsendung erfolgt, um Arbeiten durchzuführen, bei denen es sich um die vom Liefervertrag umfasste Erstmontage oder eine Erstinstallation handelt. Diese Arbeiten:

  • müssen unabdingbar für die Infunktionssetzung der Ware sein;
  • müssen von qualifizierten oder spezialisierten Arbeitnehmern durchgeführt werden;
  • dürfen nicht länger als 8 Kalendertage bezogen auf einen Zeitraum von 12 Monaten andauern;
  • dürfen keine Arbeiten sein, die dem Bereich Bauen entstammen;

Die Entsendung für Erstinstallationsarbeiten muss jedoch durch eine Entsendemeldung (déclaration de détachement) angezeigt werden.

Hinweise zum Arbeitsrecht in Luxemburg:

https://guichet.public.lu/de/entreprises/ressources-humaines/mobilite/detachement/detacher-personnel.html#bloub-10

5. Leiharbeit

Bei Einsatz von Leiharbeitern muss auch die Leiharbeitsfirma eine separate und vollständige Mitteilung zur Entsendung von Arbeitnehmern an die ITM richten.

Niederlande Stand: 06.2022

1. Posted-Workers-Meldung

Meldepflichten

Ab dem 01.03.2020 muss die Entsendung von Arbeitskräften in die Niederlande vor Verrichtung der Dienstleistung gemeldet werden. Die Meldung muss elektronisch über die Website Posted Workers erfolgen. Die Informationen stehen dort teilweise in deutscher Sprache zur Verfügung. Eine Meldepflicht für vor dem 01.03.2020 begonnene Arbeiten besteht nicht.

Die Meldepflicht gilt für Mitarbeiter ausländischer Unternehmen und teilweise Selbstständiger sowohl aus der EU als auch aus Drittstaaten. Welche Wirtschaftszweige betroffen sind ist aus der Website Posted Workers aufgelistet. Betroffen sind auch bestimmte Branchen im Verkehrssektor.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind einige Tätigkeiten, wie die Installation von Maschinen im Rahmen eines Kaufvertrages und wenn die Installation nicht länger als 8 Tage dauert. Ebenso ausgenommen sind bestimmte Wartungs- und Reperaturleistungen. Sonderregelungen gibt es für den Transportsektor, wie beispielsweise eine Jahresmeldung oder für Unternehmen in Grenznähe.

Auf jeden Fall ist ein Blick dazu in die Einzelregelungen erforderlich.

 

Dateneingabe

Über das Meldeportal Posted Workers erfolgt die Registrierung der geplanten Dienstleistung in den Niederlanden. Der Auftraggeber wird über die Meldung informiert und muss die Dienstleistung bestätigen. Sind die Daten in Ordnung ist der Meldevorgang abgeschlossen. Kommt es zu Änderungen, müssen diese ins Meldeportal eingegeben und vom Auftraggeber erneut bestätigt werden.

Die Meldung muss u.a. folgende Angaben enthalten:

Person, welche die Meldung einreicht

entsendende Firma

Ansprechpartner in den Niederlanden

Auftraggeber in den Niederlanden

Projekt/Auftrag, Einsatzort, Dauer

Arbeitnehmer, der tätig wird in den Niederlanden

Einhaltung von niederländischen Arbeitsbedingungen

Niederländische Mindestarbeitsbedingungen müssen eingehalten werden. Dazu zählen: Einhaltung des Mindestlohns, Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, Gesundheits-, Sicherheits- und Hygienevorschriften am Arbeitsplatz. Eine Checkliste zur Entsendung von Mitarbeitern in die Niederlande befindet sich auf der offiziellen Website der niederländischen Regierung (auf Englisch).

2. Bürgerservicenummer (nicht bei Entsendung)

1. Bürgerservicenummer (nicht bei Entsendung)

Gültiger Identitätsnachweis

Beschäftigungs- und Aufenthaltsgenehmigung

Beantragen Sie eine Bürgerservicenummer.

Wenn Sie zum ersten Mal in den Niederlanden arbeiten werden, brauchen Sie eine Bürgerservicenummer (abgekürzt: BSN). Diese können Sie bei einer von insgesamt 18 Gemeinden mit einer Meldeeinrichtung (einer sogenannten "inschrijfvoorziening") in den Niederlanden beantragen.

Beantragen Sie eine Bürgerservicenummer.
Wenn Sie zum ersten Mal in den Niederlanden arbeiten werden, brauchen Sie eine Bürgerservicenummer (abgekürzt: BSN). Diese können Sie bei einer von insgesamt 18 Gemeinden mit einer Meldeeinrichtung (einer sogenannten "inschrijfvoorziening") in den Niederlanden beantragen.

Mehr Informationen

3. Ansprechpartner/Vermittlungsperson

Nicht in den Niederlanden ansässige Unternehmen sind verpflichtet, für die Zeit der Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden anzugeben. Dieser Ansprechpartner ist Kontaktstelle zwischen der niederländischen Aufsichtbehörde und den außerhalb der Niederlande ansässigen Unternehmen. Der Ansprechpartner soll der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung stellen und Mitteilungen der Aufsichtsbehörde an das außerhalb der Niederlande ansässige Unternehmen weiterleiten.

4. Mitführung der nachfolgenden Unterlagen

A1-Bescheinigung.

Mitführung von Unterlagen: Unternehmen, die Arbeitskräfte in die Niederlande entsenden, müssen bestimmte Unterlagen am Einsatzort in Papierform oder elektronisch vorzuhalten. Es handelt sich dabei um

  • den Arbeitsvertrag der entsandten Arbeitskraft,
  • die Gehaltsabrechnungen,
  • wesentliche Arbeitsbedingungen nach Artikel 7:655 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek),
  • Arbeitszeitnachweise,
  • Nachweise zu folgenden Punkten:
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • Identität des entsendenden Unternehmens,
  • Identität des in den Niederlanden ansässigen Auftraggebers,
  • Identität der entsandten Arbeitskraft,
  • Identität der Person, die für die Auszahlung des Lohns zuständig ist.
  • Nachweis, aus dem sich ergibt, dass der Lohn gezahlt worden ist.

Für meldepflichtige Selbstständige gilt eine modifizierte Verpflichtung zu den vorzuhaltenden

Unterlagen. Diese Verpflichtung für meldepflichtige Selbstständige ist allerdings noch

5. Einkommenssteuer

Zwischen Deutschland und den Niederlanden gibt es verschiedene Abkommen zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung. Nach dem zurzeit gültigen Doppelbesteuerungsabkommen gilt, dass Lohnsteuerpflicht

grundsätzlich im Tätigkeitsland besteht. Dieser Grundsatz kennt Ausnahmen, wie die sogenannte 183-TageRegelung. Häufig wird jedoch übersehen, dass es wiederum Ausnahmen von der 183-Tage-Regelung gibt. Bei der Entsendung sollte daher äußerst sorgfältig geprüft werden, in welchem Staat Lohnsteuer abzuführen ist.

6. Vertragsmeldung zur Sozialversicherung

Bau- und Montageunternehmen.

(Hinsichtlich der Sozialversicherung gilt für Tätigkeiten innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich die EGVerordnung 883/04)

7. ConstruBadge

Persönliches visuelles Identifizierungsmittel für jeden Bauarbeiter.

8. Treuemarkensystem

Als Treumarken

9. Leiharbeit in den Niederlanden

Die Arbeitnehmerentsendung in die Niederlande kann weiteren Voraussetzungen unterliegen. So müssen Unternehmen, die an in den Niederlanden ansässigen Unternehmen Arbeitskräfte überlassen, sich in dem niederländischen Handelsregister (siehe www.kvk.nl) eintragen lassen. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerüberlassung keine Hauptaktivität des Unternehmens ist, sondern nur vereinzelt erfolgt. Weiter gilt, dass bestimmte Berufe in den Niederlanden nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden dürfen.

niederländischen Handelsregister (siehe www.kvk.nl )

Eine Übersicht dieser Berufe sowie der Behörden, die für den jeweiligen Beruf zuständig sind, ist auf der

nachfolgenden Webseite der Europäischen Kommission enthalten:http://ec.europa.eu/growth/toolsdatabases/regprof/index.cfm?action=regprofs&id_country=10&quid=1&mode=asc&maxRows=*

10. Mindestarbeitsbedingungen

Es sind in den Niederlanden Mindestarbeitsbedingungen einzuhalten. Unabhängig von den Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitskräften zum anwendbaren Recht sind nach dem niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetz (Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie) und dem niederländischen Gesetz zur Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen (Wet op het algemeen verbindend en het onverbindend verklaren van bepalingen van collectieve arbeidsovereenkomsten) bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zu erfüllen. Es handelt sich dabei um Regelungen zu

  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten;
  • bezahlten Mindesturlaub;
  • Mindestlohn, einschließlich Überstundenvergütung, aber ausschließlich ergänzender betrieblichen

Altersvorsorge;

  • Bedingungen zur Überlassung von Arbeitskräften;
  • Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
  • schützenden Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Arbeitsumstände von Kindern,

Jugendlichen, Schwangeren oder Wöchnerinnen;

  • Gleichbehandlung von Männern und Frauen sowie andere Bestimmungen zur Gleichbehandlung.

Soweit ein allgemeinverbindlicher niederländischer Tarifvertrag diese Bereiche abdeckt, sind die

entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen zu beachten.

Österreich Stand: 06.2022

1. Dienstleistungsanzeige

Jedes Unternehmen, das in Österreich tätig wird, muss zunächst prüfen, ob eine Anzeige der Dienstleistung erfolgen muss.

  • die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist (Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG) oder
  • eine reglementierte Ausbildung (Artikel 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG) vorliegt oder
  • der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.

Das gilt für Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben. Reglementierte Gewerbe sind zum Beispiel das Baugewerbe, Elektrotechnik

2. Entsendungsmeldung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber Mitarbeiter, die er nach Österreich entsendet, bei der „Zentralen Koordinationsstellen des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) anzumelden. Die Meldung hat ausschließlich online zu erfolgen. Informationen hält das Ministerium auf seiner Internetseite bereit.

Bestimmte Tätigkeiten wie z.B. die Teilnahme an Seminaren, die Teilnahme an und die Abwicklung von kulturellen Veranstaltungen und der Gütertransport im Transitverkehr sind meldefrei.

Die vorübergehende Konzernentsendung (soweit diese auf höchstens zwei Monate im Kalenderjahr begrenz ist und nur konzerninterne Tätigkeiten erbracht werden) benötigt keine Entsendemeldung. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 5 und 6 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG).

Zusätzlich zu den oben genannten Tätigkeiten sind nun auch Tätigkeiten der Inbetriebnahme gelieferter Ware mit geringem Zeitaufwand, wenn durch Arbeitskräfte des Verkäufers oder Vermieters ausgeführt (§ 1 Abs. 8 Nr. 6). Auch nicht mehr verpflichtend ist eine Meldung für Arbeitnehmer, die pro Monat 6.660 Euro oder mehr verdienen (Bruttolohn).

Die Entsendung von ArbeitnehmerInnen ist bis spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme vom/von der ArbeitgeberIn an die Finanzpolizei zu melden.

Internetpräsenz der „Zentralen Koordinationsstellen des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” (ZKO) https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/zentrale-koordinationsstelle.html

 

Onlinemeldung einer Entsendung nach Österreich nach § 19 Abs. 3 LSd-BG

https://www4.formularservice.gv.at/formularserver/user/formular.aspx?pid=fe66cedb506e495c94b3e826701443e5&pn=B461f73088ab946fe9bd1d1cce573d81a

 

Rechtsquelle LSD-BG

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009555

 

Zentrale Informationsseite

https://www.bmdw.gv.at/Themen/Unternehmen/Grenzueberschreitende-Dienstleistung.html

 

Entsendeplattform

https://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_0/home

3. Mitführung der Ablichtung der A1-Bescheinigung/Dokumenten

Grundsätzlich müssen bei Kontrollen vor Ort folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Entsendemeldung an die ZKO
  • A1-Bescheinigungen für entsandte Mitarbeiter
  • Gehaltsnachweise

Es wird empfohlen, die Unterlagen in Papierform bereitzuhalten. Grundsätzlich ist es auch in Ordnung, wenn lediglich eine digitale Kopie vorgezeigt werden kann, diese muss jedoch unmittelbar zugänglich sein (eine gespeicherte Version auf einem mitgeführten USB-Stick o.Ä. genügt nicht).

4. Sondermeldung BAU

Grenzüberschreitend erbrachte Arbeitsleistungen im Baubereich sind Gegenstand einiger Sonderbestimmungen, die zu beachten sind.

Ob die Sonderbestimmungen zu beachten sind, richtet sich danach, wie die Sonderbestimmungen „Bauarbeiten“ definieren. Liegen Bauarbeiten vor, dann sind Betriebs- und Mitarbeitermeldungen vorzunehmen.

 

Montageprivileg

Nicht unter das Montageprivileg fallen Bauarbeiten.

Im speziellen Fall, dass entsandte oder überlassene Arbeitnehmer/innen Anlagen an einen Betrieb in Österreich liefern, müssen unter bestimmten Bedingungen die österreichischen Mindestentlohnungsbedingungen und das österreichische Urlaubsrecht nicht eingehalten werden.

 

  1. Im Zusammenhang mit der Lieferung einer Anlage, die vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin der entsandten Arbeitskraft oder einem/einer mit diesem/dieser im Konzern verbundenen Arbeitgeber/in gefertigt wurde.
  2. Montage oder Inbetriebnahme und damit verbundenen Schulungen oder Reparatur und Service dieser Anlage,

sofern die vorgenannten Arbeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen in Österreich nicht erbracht werden können.

 

Zu Bauarbeiten gehören:

  • generell die Errichtung, Instandsetzung, Instandhaltung, der Umbau oder Abriss von Bauwerken
  • speziell:
    - Aushubarbeiten, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne die Errichtung und der Abbau von Fertigbauelementen
    - die Einrichtung oder Ausstattung von Bauwerken
    • Umbau
    • Renovierung
    • Reparatur von Bauwerken
    • Abbau- und Abbrucharbeiten
    • Wartung und Instandhaltung von Bauwerken (Maler- und Reinigungsarbeiten)
    • Sanierung von Bauwerken
    • Reparaturen und Installationen an Anlagen in Kraftwerken.

    Für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der österreichischen Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ist eine Tätigkeit dann Bauarbeit, wenn sie einer der folgenden Betriebsarten zugeordnet werden kann:

    • Baumeisterbetriebe
    • Maurermeisterbetriebe
    • Bauunternehmungen
    • Baueisenbieger- und –verlegerbetriebe
    • Demolierungsbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Maurergewerbes
    • Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe)
    • Erdbaubetriebe
    • Betonbohr- und –schneidebetriebe
    • Gewässerregulierungsbetriebe
    • Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe
    • Betriebe für Meliorationsarbeiten
    • Straßenbaubetriebe
    • Güterwegebaubetriebe
    • Kaminausschleiferbetriebe
    • Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung
    • Steinmetzmeisterbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
    • Kunststeinerzeugerbetriebe
    • Terrazzomacherbetriebe
    • Dachdeckerbetriebe
    • Pflastererbetriebe
    • Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe)
    • Platten- und Fliesenlegerbetriebe
    • Brunnenmeisterbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
    • Tiefbohrbetriebe
    • Gerüstverleiherbetriebe
    • Betriebe der Verleiher/innen von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
    • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsbetriebe
    • Asphaltiererbetriebe
    • Schwarzdeckerbetriebe
    • Betriebe der Abdichter/innen gegen Feuchtigkeit und Druckwasser
    • Stuckateur- und Trockenausbauerbetriebe
    • Gipserbetriebe
    • Steinholzlegerbetriebe
    • Estrichherstellerbetriebe
    • Zimmererbetriebe
    • Betriebe der Inhaber/innen von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
    • Parkettlegerbetriebe

5. Sondermeldung BAU Tarif

1.) Betriebsmeldung an die Finanzpolizei, siehe dazu oben Meldung an die ZKO.

2.) Neben den Betriebsstammdaten benötigt die BUAK zur Erfassung und zur Anspruchsprüfung folgende Arbeitnehmer/Innendaten:

  • Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Sozialversicherungsnummern sowie zuständige Sozialversicherungsträger der jeweiligen Personen
  • Höhe des Entgelts
  • Art und Tätigkeit der ArbeitnehmerInnen in Österreich
  • Beginn und (voraussichtliche) Dauer der Beschäftigung
  • tatsächliche Beendigung der Entsendung
  • Arbeitsort(e) (Baustellen)

3.) Die SOKA-BAU (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) hat ein bilaterales Abkommen mit der österreichischen Schwesterkasse abgeschlossen, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Auf ihren Internetseiten bietet die SOKA-BAU die Möglichkeit, die erforderlichen Formulare direkt herunterzuladen.

Informationen speziell zur Meldung in der Baubranche können Sie der Seite der österreichischen Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse https://www.buak.at/cms/BUAK/BUAK_4/entsendung-nach-oesterreich

 

sowie der SOKA-Bau zu entnehmen

https://www.soka-bau.de/arbeitgeber/leistungen/urlaubsverfahren/entsendung-in-die-eu-und-schweiz/

6. Leiharbeit

ZKO 4 Meldung

Polen Stand: 06.2022

1. Meldepflichten

Meldepflichten bei der polnischen Arbeitsbehörde

Deutsche Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zu kurzfristigen Einsätzen nach Polen entsenden, müssen diese spätestens am Tag des Arbeitsbeginns bei der polnischen staatlichen Arbeitsinspektion (Panstwowa Inspeckcja Pracy) melden. Dafür müssen sie ein entsprechendes Entsendeformular ausfüllen. Das Formular ist in polnischer und englischer Sprache abrufbar und enthält folgende Angaben:

  • Angaben zum Arbeitgeber (Adresse, Steuernummer),
  • Anzahl, Namen und Geburtsdaten der entsandten Fachkräfte
  • ihre Adressen in Polen,
  • den Beginn und das voraussichtliche Ende der Entsendung
  • den Tätigkeitsbereich des Unternehmens
  • Schließlich muss darin die Adresse in Polen, unter der die Unterlagen des entsandten Mitarbeiters (Kopie des Arbeitsvertrages, Unterlagen zum Arbeitslohn, Dokumentation der Arbeitszeiten) lagern, genannt werden.

 

Meldepflichten bei polnischen Gemeindebehörden

Ab dem 30. Tag (gemäß Art. 23 ff. des Gesetzes über die Anmeldepflicht und die Personalausweise vom 10. April 1974 (Dz.U. 2006, Nr. 139, Pos. 993 mit späteren Änderungen) nach Ankunft muss sich der entsendete Arbeitnehmer bei der zuständigen Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes anmelden. Wird die Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten, besteht für den entsandten Mitarbeiter eine Meldepflicht beim zuständigen Wojwodschaftsamt (Urzad Wojewódzki).

Samt dem Meldeformular sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein gültiger Reisepass oder ein anderes die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers bestätigendes Dokument,
  • ein das Recht zum Aufenthalt in dem vom Ausländer bewohnten Wohnraum bestätigendes Dokument (zum Beispiel Mietvertrag),
  • Freizügigkeitsbescheinigung.

AUFENTHALTSDAUER BIS ZU 3 MONATEN

Allgemeine Anmeldepflicht bei dem örtlich

zuständigen Meldeamt für bestimmte Zeit

 

AUFENTHALTSDAUER ÜBER 3 MONATE

  1. Amtliche Registrierung des Aufenthaltes bei

der Woiwoden-Behörde (Beantragung der

Freizügigkeitsbescheinigung)

  1. Allgemeine Anmeldepflicht bei dem örtlich

zuständigen Meldeamt für bestimmte Zeit

(Vorlage der Freizügigkeitsbescheinigung)

staatlichen Arbeitsinspektion (Panstwowa Inspeckcja Pracy) https://www.pip.gov.pl/en

 

Nutzung eines Entsendeformulars

https://www.pip.gov.pl/pl/f/v/155147/An%20employer%20s%20statement%20on%20the%20posting%20of%20a%20worker%20to%20the%20territory%20of%20the%20Republic%20of%20Poland.pdf

 

Die Meldung der entsandten Arbeitnehmer kann unter Verwendung des Meldeportals erfolgen.

https://www.biznes.gov.pl/en/firma/doing-business-in-poland/posting-of-workers-to-poland

 

Die elektronische Anmeldung ist ferner lediglich unter Verwendung einer speziellen digitalen Signatur möglich.

Alternativ kann das Meldeformular postalisch an diese Andresse geschickt werden:

Państwowa Inspekcja Pracy

Główny Inspektorat Pracy

  1. Barska 28/30

02-315 Warszawa

 

Meldepflicht beim zuständigen Wojwodschaftsamt (Urzad Wojewódzki).

Schweiz Stand: 06.2022

1. Aufenthaltsrecht bis 90-Tage

Deutsche Arbeitnehmer benötigen, weil sie aus einem der EU-25-/EFTA Mitgliedstaaten stammen zur Erbringung einer grenzüberschreitenden

Dienstleistung mit einer Dauer von höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr keine Aufenthaltsbewilligung.

Grundsätzlich besteht dennoch eine Meldepflicht, das heißt Einsatz und Tätigkeit des Arbeitnehmers müssen vom entsendenden Arbeitgeber bei den jeweiligen zuständigen kantonalen Behörden des Arbeitsorts in der Schweiz gemeldet werden.

 

Diese Meldepflicht besteht grundsätzlich erst ab dem achten Tag des Aufenthalts pro Kalenderjahr. Acht Tage im Kalenderjahr bleiben grundsätzlich meldefrei. Dies jedoch nur dann, wenn das Unternehmen bislang noch nie eine Entsendemeldung in die Schweiz getätigt hat und wenn davon auszugehen ist, dass das Unternehmen auch für das restliche Kalenderjahr weniger als acht Einsatztage haben wird. Darüberhinausgehende Tätigkeiten in der Schweiz müssen gemeldet werden.

 

Aber bei Tätigkeiten im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes hat die Meldung vom ersten Tag an zu erfolgen.

 

Notfallereignis

Kann in Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse) ausnahmsweise die 8-Tage-Frist nicht eingehalten werden, hat die Meldung spätestens vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Der Grund für den Notfall muss als Begründung in dem Formularfeld mitgeteilt werden. Vom Schweizer Auftraggeber dringend gewünschte Einsätze oder Schwierigkeiten bei der Termin- und Personalplanung gelten nicht als Notfall (3.3.5 der Weisung VEP-01/2019).

 

Nachträgliche Änderungen

Werden Änderungen der Meldung erforderlich, führt dies grundsätzlich nicht zu einer neuen Meldefrist von 8 Tagen. Beispiele hierfür sind die Verschiebung des Einsatzdatums auf später oder eine Änderung der Einsatzdauer. In diesen Fällen genügt die Information an die Behörde per E-Mail. Eine erneute Meldung ohne Einhaltung der 8-Tages-Frist ist zum Beispiel erforderlich, wenn auf Grund von Krankheit ein anderer Mitarbeiter gemeldet wird. In diesen Fällen ist unbedingt im Feld “Bemerkungen” auf die vorherige Meldung hinzuweisen. Auf jeden Fall hat die Meldung bis 23:59 Uhr des Vortages zu erfolgen. Eine Onlinemeldung unter Beachtung einer neuen 8-Tages-Frist hat zum Beispiel bei einer nachträglichen Änderung des Einsatzortes zu erfolgen (3.3.7 der Weisung VEP-01/2019).

 

Berechnung der meldefreien Tage (90 Arbeitstage)

Meldefreie Tage und maximale Tätigkeitsdauer von 90 Tagen beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandten Arbeitnehmer. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die während der Beschäftigungsdauer gleichzeitig entsandt werden, wirkt sich hingegen nicht auf die Gesamtzahl der berechneten Arbeitstage für das Unternehmen aus.

Entsendet eine Firma an 5 Tagen jeweils 3 Mitarbeiter, so hat die Firma 5 Tage „aufgebraucht“. Für das „Guthaben“ der Firma ist es unerheblich, wie viele Mitarbeiter sie an einem bestimmten Tag gleichzeitig entsendet.

Wurde ein Mitarbeiter bereits für 90 Tage von einem Unternehmen in die Schweiz entsandt, so kann ihn kein anderes Unternehmen für weitere Einsätze im selben Kalenderjahr in die Schweiz entsenden. Der Mitarbeiter hat sein Guthaben von 90 Tagen aufgebraucht.

Zentraler Internetauftritt der Schweiz zum Thema Entsendung:

https://entsendung.admin.ch/cms/content/willkommen_de

 

Aktuelle Weisung des Staatssekretariats nebst Anhängen zur Bestimmung der Meldepflichtigkeit (Anhänge zu Weisung VFP):

https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-anh-d.pdf.download.pdf/weisungen-fza-anh-d.pdf

 

Aktuelle Weisung zum grundsätzlichen Vorgehen der Meldung (Weisung VEP-01/2019):

https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-d.pdf.download.pdf/weisungen-fza-d.pdf

 

Aktuelle Weisung des Staatssekretariats nebst Anhängen zur Bestimmung der Meldepflichtigkeit (Anhänge zu Weisung VFP):

https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/fza/weisungen-fza-anh-d.pdf.download.pdf/weisungen-fza-anh-d.pdf

2. Online-Meldung

Die kostenlose Onlinemeldung ist der Normalfall der Meldung. Hierzu ist eine einmalige (kostenlose) Online Registrierung erforderlich. Ausnahmsweise kann eine Meldung auf dem Postweg beziehungsweise per Fax, eine E-Mail reicht nicht aus, an die kantonale Meldebehörde erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn aus technischen Gründen eine Meldung über das Internet nicht möglich ist.

Online- Registrierung

Die Online-Registrierung verlangt eine erstmalige Anmeldung. Zu diesem Zweck genügt es, sich als „Kunde” auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration registrieren zu lassen und anschließend die Meldung der einzelnen Einsätze in der Schweiz online vorzunehmen. Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige Behörde des Kantons sowie an das Zentrale Ausländerregister (ZAR) weitergeleitet. Bei einer Online-Registrierung erhält die anmeldende Firma von der zuständigen kantonalen Behörde eine kostenlose Bestätigung per E-Mail. Zugriff auf die Anmeldung hat auch die Grenzwache bei der Einreise in die Schweiz.

Meldung auf dem Postweg oder per Fax

Ist eine Meldung über das Internet nicht möglich, kann sie unter Verwendung der Meldeformulare für entsandte Arbeitnehmer und/oder der Meldeformulare für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer

auf dem Postweg oder per Fax erfolgen. Der Meldung ist die unterschriebene Erklärung beizulegen, dass der Arbeitgeber von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

 

Beim elektronischen Meldeverfahren genügt es, die Taste „ja” zu drücken, um diese Bestätigung abzugeben. Die ausgefüllten Meldeformulare sind der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen Arbeitsmarktbehörde zuzusenden. Es empfiehlt sich, die Meldebestätigungen beim Grenzübertritt mitzuführen. Wurde noch keine Meldebestätigung ausgestellt, ist als Ersatz eine Kopie des Meldeformulars mitzunehmen.

3. Vermittlungsperson

4. Mitführung der Ablichtung der A1-Bescheinigung/Dokumenten

Die kantonalen tripartite Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen erhalten Kopien der Meldungen und können vor Ort Kontrollen durchführen. Arbeitgeber sind gemäß Art. 7 Abs. 2 des Entsendegesetzes verpflichtet, ihnen auf Verlangen alle Dokumente zu übergeben, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Zu den angeforderten Unterlagen gehören häufig auch sogenannte Arbeitsrapporte. In diesen Arbeitsrapporten, die von den Mitarbeitern zu unterschreiben sind, müssen die genauen Uhrzeiten unter Angabe von Fahrt- und Pausenzeiten notiert werden. Bei Kontrollen müssen ausländische, selbständige Dienstleistungserbringer neu auf Verlangen der Kontrollorgane folgende Unterlagen vor Ort nachweisen:

  • Kopie der Meldebestätigung oder Kopie der erteilten Bewilligungen,
  • Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Formular A 1 (Sozialversicherung) und
  • Kopie des Vertrages mit dem Auftraggeber beziehungsweise dem Besteller. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers beziehungsweise des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag.

5. Mindestarbeitsbedingungen

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die in dem Entsendegesetz geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten (Entsendegesetz und Entsendeverordnung). Gemäß Art. 2 dieses Gesetzes hat der Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmern vor allem die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a Obligationsrecht in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind (Art. 2 Entsendegesetz):

  • minimale Entlohnung,
  • Arbeits- und Ruhezeit,
  • Mindestdauer der Ferien,
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
  • Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

Internationaler Lohnvergleich

Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgebende, welche Arbeitnehmende in die Schweiz entsenden, die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, welche in der Schweiz zwingend vorgeschrieben sind.

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge

In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) . Das Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) hat auf seiner Webseite ("Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) - Bundesratsbeschlüsse" und "Gesamtarbeitsverträge-Kantone") veröffentlicht, die sämtliche allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge der Schweiz enthalten. Beide Listen werden monatlich aktualisiert.

In den Gesamtarbeitsverträgen der Schweiz ist üblicherweise ein 13. Monatslohn vorgesehen. Betriebe, die diesen 13. Monatslohn nicht zahlen, müssen auf den Mindestlohn noch einen Aufschlag von 8,33 Prozent vornehmen. In vielen Gesamtarbeitsverträgen finden sich auch Spesenregelungen, die ebenfalls einzuhalten sind.

Hinweis: In den Kantonen Jura und Basel-Stadt umfasst der Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes gemäß dem klaren Gesetzestext die entsandten Arbeitnehmer. Somit ist der kantonale Mindestlohn für entsandte Arbeitnehmer anzuwenden.

Eine elektronische Sammlung der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) wurde in Zusammenarbeit mit dem VPDS (Verband der Personaldienstleister der Schweiz) erstellt und ist auch für Dritte zugänglich. Da einige Arbeitsverträge sehr kompliziert sind und in einer elektronischen Datenbank nicht enthalten sein können, bleibt ein Blick auf den vom SECO veröffentlichten aktuellen GAV unverzichtbar.

In Branchen ohne allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge existieren zwar keine verbindlichen Mindestlöhne, stattdessen sind aber die orts- und berufsüblichen Schweizer Löhne einzuhalten (Art. 360a OR; SR 220). Hierzu ist ein Lohnvergleich vorzunehmen um sicherzustellen, dass der in der Schweiz einschlägige Mindestlohn für die in der Schweiz relevante Zeitdauer bezahlt wird. Hier sollte der Lohn: Schweizer, Männer, Mittelwert gewählt werden. Aus der Weisung zu dem Lohnvergleich ergeben sich Einzelheiten, wie bestimmte Lohnbestandteile zu erfassen sind.

Lohnmeldung

Ausländische Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum sind bei einer Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz verpflichtet, den dort bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben. Hierdurch sollen die zuständigen Kontrollorgane (kantonale Arbeitsinspektionen) in die Lage versetzt werden, evtl. unzulässig niedrige Löhne und Scheinselbstständigkeit zu bekämpfen.

Deutsche Entsendebetriebe müssen die Lohnweisung "Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich" beachten. Maßgeblich für deren Anwendung ist der Beginn des Einsatzes in der Schweiz. Wichtig zu wissen:

Bei der Umrechung CHF / EUR ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes ausschließlich der Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu Beginn des Einsatzes maßgeblich.

Der Auslagen-/Spesenersatz richtet sich nach Schweizer Recht. Kann deren Übernahme oder Vergütung nach Schweizer Kriterien durch den Entsendebetrieb ganz oder teilweise nicht nachgewiesen werden, werden diese Kosten vom deutschen Grundlohn entsprechend abgezogen.

Die Bemessungsgrundlage für die Berücksichtigung des 13. Monatslohns bzw. Urlaubs - und Weihnachtsgeld werden geändert. In der Folge müssen Entsendebetriebe bei Nichterreichen des Schweizer Mindestlohn höhere Lohnzuschläge kalkulieren.

6. Sondermeldung BAU Tarif

Subunternehmer und Solidarhaftung

Selbstständige Subunternehmer müssen ihre Einsätze selbst melden. Maßgeblich ist, dass eine meldepflichtige Tätigkeit in der Schweiz erbracht wird.

Zu beachten ist, dass für den Fall, dass Dienstleistungen in der Schweiz im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes durch Subunternehmer erbracht werden, diese vertraglich verpflichtet werden müssen, die Vorschriften des Schweizer Entsendegesetzes einzuhalten (Art. 5 Entsendegesetz). Andernfalls kann das auftraggebende Unternehmen sanktioniert werden (Stichwörter: Solidarhaftung und Musterdokumente). Informationen über Sanktionen hält das schweizerische Gesetz über flankierende Maßnahmen bereit.

7. Leiharbeit

Totalverbot grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung (sog. “Huckepacküberlassung”).